AGB

Übersicht:

AGB der ManpowerGroup für die Arbeitskräfteüberlassung

AGB der ManpowerGroup für die Direktvermittlung ("Permanent Placement")

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ManpowerGroup GmbH für die Arbeitskräfteüberlassung

    1. Geltungsbereich und Allgemeines

1.1     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen der ManpowerGroup GmbH als Überlasser (nachstehend: „Manpower“) mit dem Beschäftigerbetrieb (nachstehend: „Beschäftiger“) im Geschäftsbereich der Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz („AÜG“) in der jeweils gültigen Fassung.

1.2     Für den Bereich der Personalvermittlung gelten gesonderte Geschäftsbedingungen: AGB für die Direktvermittlung.

1.3     Manpower schließt sämtliche Verträge, insbesondere Überlassungsverträge mit dem Beschäftiger ausschließlich unter Anwendung dieser AGB ab. Manpower widerspricht ausdrücklich allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschäftigers.

2.  Leistungsumfang

2.1     Manpower überlässt Arbeitskräfte zur Erbringung von Arbeitsleistungen an Dritte (nachstehend auch: „Zeitarbeit“) und überlässt bzw. vermittelt Arbeitskräfte mit dem Ziel der (selbständigen oder unselbständigen) Beschäftigung beim Beschäftiger (nachstehende auch: „Temp to Perm“).

2.2     Manpower wählt Arbeitskräfte zur Überlassung anhand der vom Beschäftiger bekanntzugebenden Position bzw. der zu verrichtenden Tätigkeit aus. Manpower leistet für die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit, sowie die generelle Eignung zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeit Gewähr, nicht jedoch für eine bestimmte  Qualität der Arbeitsleistung oder für einen bestimmten Arbeitserfolg. Ebenso leistet Manpower nicht Gewähr für eine bestimmte Qualifikation einer überlassenen Arbeitskraft, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wird.

2.3     Der Beschäftiger hat keinen Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Arbeitskraft. Manpower ist berechtigt, eine bestimmte überlassene Arbeitskraft jederzeit gegen eine andere, gleich geeignete Arbeitskraft, auszutauschen.

2.4     Der Beschäftiger ist verpflichtet, umgehend nach Beginn der Überlassung die Eignung der überlassenen Arbeitskraft sowie die Qualifikation zu überprüfen. Der Beschäftiger ist innerhalb der ersten drei Tage ab Dienstantritt der überlassenen Arbeitskraft verpflichtet, die allfällige Nichteignung der überlassenen Arbeitskraft bei Manpower schriftlich und begründet zu reklamieren.

3.     Vertragsabschluss

3.1     Der Vertrag kommt durch die Unterfertigung des Angebotes von Manpower durch den Beschäftiger, die Unterfertigung der Auftragsbestätigung durch Manpower oder durch die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung einer Arbeitskraft von Manpower beim Beschäftiger zustande.

4.       Rechte und Pflichten des Beschäftigers

4.1     Arbeitgeberpflichten

Der Beschäftiger ist für die Dauer der Überlassung verpflichtet, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten, insbesondere an das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG), das Arbeitzeitgesetz (AZG) und das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), sowie für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter
Aufsicht des Beschäftigers. Für die Dauer der Überlassung obliegen auch dem
Beschäftiger die Fürsorgepflichten als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutz- und Gleichbehandlungsvorschriften. 

4.2     Informationspflicht

Der Beschäftiger ist verpflichtet, Manpower vor Beschäftigungsbeginn über die für die Überlassung wesentlichen Umstände in Kenntnis zu setzen, insbesondere über

  1. den Beginn, die voraussichtliche Dauer und den Ort des Arbeitseinsatzes,
  2. die Art der zu verrichtenden Arbeit  bzw. das Stellenprofil und die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte,
  3. die kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Stammarbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag,
  4. die im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art - insbesondere Betriebsvereinbarungen - die sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen (z.B. Betriebsurlaub, arbeitszeitfreie Tage oder Mehr- bzw. Überstundenarbeit), 
  5. allfällige betriebliche, insbesondere in Betriebsvereinbarungen geregelte, Entgeltregelungen (z.B. Lohnhöhe, Prämiensysteme) und
  6. die Leistung von Schwerarbeit im Sinne der SchwerarbeitsVO und Nachtschwerarbeit im Sinne des NSchG

zu informieren.

4.3     Meldepflicht

Der Beschäftiger verpflichtet sich, Manpower unverzüglich über arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen einer überlassenen Arbeitskraft (z.B. unentschuldigtes Fernbleiben, Zuspätkommen, etc.) zu informieren. Der Beschäftiger hat die überlassene Arbeitskraft darauf hinzuweisen, dass  eine Krankmeldung sowohl beim Beschäftiger, als auch bei Manpower zu erfolgen hat.

4.4     Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot

Der Beschäftiger hat der überlassenen Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung unter den gleichen Bedingungen wie der Stammbelegschaft Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und ‑maßnahmen im Betrieb zu gewähren und über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren. Zu den Wohlfahrtseinrichtungen und ‑maßnahmen zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel. Der Beschäftiger hat gegenüber den überlassenen Arbeitskräften in Bezug auf seine Stammbelegschaft Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.

4.5     Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflichten

Für die Dauer der Beschäftigung hat der Beschäftiger die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG zu wahren. Zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Arbeitgeber ist Manpower innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Beschäftiger Zutritt zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Arbeitskräfte zu gewähren.

Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnamen zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften die erforderlichen ordnungsgemäßen und sicheren Werkzeuge, die Ausrüstung, die Arbeitsmittel und die Arbeitsschutzausrüstung auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

Der Beschäftiger ist verpflichtet, Manpower vor der Überlassung über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse, über die erforderliche gesundheitliche Eignung und Untersuchungserfordernisse, über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche Sicherheitsaspekte (insbesondere besondere Gefahren) des Arbeitsplatzes zu informieren und Manpower im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren. Der Beschäftiger und Manpower sind verpflichtet, auch die überlassene Arbeitskraft entsprechend zu informieren. Die für die Tätigkeit der überlassenen Arbeitskraft notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Eignungs- und Folgeuntersuchungen werden vom Beschäftiger bei Auftragserteilung und soweit erforderlich laufend benannt und veranlasst. Die Kosten trägt der Beschäftiger.

Eine Überlassung ist nur zulässig, sofern die allenfalls erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung der überlassenen Arbeitskraft erfolgt ist.

Der Beschäftiger hat Arbeitsunfälle unverzüglich an Manpower zu melden. Der Beschäftiger ist zur Meldung von Arbeitsunfällen an die entsprechenden Behörden verpflichtet.

4.6     Pflichtverletzungen

Manpower ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen und erforderliche Auskünfte beim Beschäftiger einzuholen. Verletzen der Beschäftiger oder andere in seinem Betrieb tätige Personen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, so hält der Beschäftiger Manpower für allfällige daraus resultierende Schäden schad- und klaglos. Über Verstöße oder Verletzungen ist Manpower unverzüglich zu informieren.

5.       Rechte und Pflichten von Manpower als Überlasser

5.1 Manpower ist zwecks Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers
berechtigt, den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen.

5.2  Erscheint eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer nicht oder nicht rechtzeitig am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat der Beschäftiger Manpower hievon umgehend in Kenntnis zu setzen. Manpower ist in solchen Fällen bemüht, in Absprache mit dem Kunden eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung zu stellen.

6.       Entgelt

6.1     Die Höhe des an Manpower zu leistenden Entgelts ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterzeichneten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von Manpower.

6.2     Die Abrechnung erfolgt auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden (worunter auch eine bloße Ruf- oder Dienstbereitschaft fällt) nach diesen AGB und der jeweiligen Einzelvereinbarung. Am ersten Tag eines Einsatzes wird immer mindestens ein ganzer Arbeitstag auf Basis des Arbeitszeitmodells des Beschäftigers verrechnet.

6.3     Die geleisteten Arbeitsstunden sind von jeder überlassenen Arbeitskraft im Manpower-Formular “Zeitnachweis“ bzw. im jeweiligen Kundenformular nach Stunden und Minuten aufzuzeichnen und vom Beschäftiger zu bestätigen. Das ausgefüllte und bestätigte Formular “Zeitnachweis“ ist vom Beschäftiger am Ende jeder Arbeitswoche oder bis spätestens Montag der Folgewoche und zum Monatsende jeweils am ersten Arbeitstag des Folgemonats an Manpower zu übermitteln. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Zeitnachweises durch den Beschäftiger ist Manpower berechtigt, ohne weitere Nachfrage auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. Auf Verlangen von Manpower sind die den Zeitnachweisen zugrunde liegenden Aufzeichnungen des Beschäftigers zur Einsicht vorzulegen und eine Kopie dieser Aufzeichnungen auszuhändigen. Werden die Arbeitszeiten der überlassenen Arbeitskräfte mittels „elektronischer Zeiterfassung“ erhoben, so erfolgt die Abrechnung aufgrund der hierzu übermittelten bzw. zur Verfügung gestellten Daten.

6.4 Der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften für Tätigkeiten in einer höheren Beschäftigungsgruppe als zunächst vereinbart, verpflichtet den Beschäftiger zur Bezahlung entsprechender Verrechnungssätze laut Angebot an Manpower. Sind diese Verrechnungssätze im Angebot noch nicht geregelt, so ist Manpower berechtigt, die Verrechnungssätze nachträglich anzupassen. Wird die überlassene Arbeitskraft beim Beschäftiger für Tätigkeiten in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe als vereinbart eingesetzt, vermindert dies den Verrechnungssatz von Manpower nicht. Dies gilt sinngemäß auch für den Einsatz von überlassenen Arbeitskräften an einem anderen Ort, als zunächst vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Anspruch der überlassenen Arbeitskraft (z.B. höheres Taggeld, Reisespesen o.ä.) resultiert.

6.5     Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften beim Beschäftiger aus Gründen, die nicht von Manpower zu verantworten sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitskräfte wegen eines unabwendbaren Ereignisses (z.B. Betriebsversammlung oder Streik im Beschäftigerbetrieb). Der Beschäftiger hat Manpower umgehend über solche Ereignisse zu informieren. Manpower ist berechtigt, durch Streik begründete Stehzeiten für überlassene Arbeitskräfte mit dem Faktor einer Normalstunde weiter zu verrechnen.

7.       Fakturierung und Zahlungsbedingungen

7.1     Die Abrechnung erfolgt monatlich bzw. nach einzelvertraglicher Vereinbarung. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge spesenfrei an Manpower zu bezahlen. Nach Beendigung der Überlassung einer Arbeitskraft wird sofort eine Rechnung gelegt.

7.2     Beanstandungen des Beschäftigers haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart.

7.3     Die Aufrechnung gegen Ansprüche von Manpower ist nur zulässig, soweit die  Gegenforderungen entweder von Manpower ausdrücklich anerkannt oder diese rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.

7.4     Sofern gesetzliche, kollektivvertragliche oder andere im Betrieb des Beschäftigers für überlassene Arbeitskräfte anwendbare Bestimmungen eine Erhöhung der Lohn- oder Lohnnebenkosten zur Folge haben (insbesondere Erhöhungen der Mindestlöhne), so ist Manpower berechtigt, die Preise für Leistungen im Ausmaß der Erhöhung ab dem Tag der Erhöhung anzupassen.

7.5     Ein qualifizierter Zahlungsverzug des Beschäftigers berechtigt Manpower zur sofortigen Auflösung des Überlassungsvertrages und zum sofortigen Abzug der überlassenen Arbeitskräfte.(siehe 9.2)

8.       Beendigung einer Überlassung durch Rückstellung

8.1     Der Beschäftiger hat Manpower das Ende des Einsatzes bzw. den Abzug der überlassenen Arbeitskraft (nachfolgend auch „Rückstellung“) so früh wie möglich, jedenfalls jedoch unter Einhaltung von Rückstellfrist und Rückstelltermin bekannt zu geben. Manpower ist auch bei Nichteinhaltung der Rückstellfrist und des Rückstelltermins durch den Beschäftigter jedenfalls berechtigt, so abzurechnen, wie wenn die Arbeitskraft und Einhaltung von Rückstellungsfrist und Rückstelltermin abzurechnen gewesen wäre. Rückstellfrist und Rückstelltermin richten sich für Arbeiter nach dem Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen in der Arbeitskräfteüberlassung (KollV-AÜ) und für Angestellte nach dem Angestelltengesetz (AngG) in der jeweils gültigen Fassung.

8.2     Für Arbeiter gelten nachstehende Rückstellfristen als vereinbart:

Beschäftigungsdauer  Rückstellfrist
in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung     3 Wochen, wobei zu jedem Freitag (bzw. Ende der Arbeitswoche) zurückgestellt werden kann
ab dem 13. Monat bis zur Vollendung des 18. Monats der Beschäftigung  4 Wochen, wobei zu jedem Freitag (bzw. Ende der Arbeitswoche) zurückgestellt werden kann   
ab dem 19. Monat der Beschäftigung   6 Wochen, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann.

                                 

8.3     Für Angestellte gelten nachstehende Rückstellfristen als vereinbart:

Beschäftigungsdauer Rückstellfrist
in den ersten 2 Jahren bis zur Vollendung des 2. Jahres der Beschäftigung     6 Wochen, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann
nach dem vollendeten 2. Jahr bis zur Vollendung des 5. Jahres der Beschäftigung  2 Monate, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann
nach dem vollendeten 5. Jahr bis zur Vollendung des 15. Jahres der Beschäftigung
  3 Monate, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann
nach dem vollendeten 15. Jahr bis zur Vollendung des 25. Jahres der Beschäftigung  4 Monate, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann
nach dem vollendeten 25. Jahr der Beschäftigung 
  5 Monate, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann
   
   

                                                                  

8.4     Der Beschäftiger hat Manpower jedoch jedenfalls jeweils mindestens vierzehn Tage im Voraus Manpower vom bevorstehenden Einsatzende der überlassenen Arbeitskraft zu verständigen.

8.5     Die Rückstellung einer überlassenen Arbeitskraft ist nur während Aktivzeiten möglich. Während Nichtleistungszeiten (z.B. Krankenstand, Karenzen) beginnt die Rückstellfrist mit dem Tag, an dem die überlassene Arbeitskraft eine allfällige Nichtleistungszeit beendet.  

8.6     Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Mindestüberlassungsdauer sechs Monate.  

9.       Beendigung des Vertragsverhältnisses

9.1     Die Vertragsbeziehung kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende schriftlich beendet werden, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

9.2     Manpower ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Manpower steht bei vorzeitiger Kündigung das Entgelt bis zum Ende der Rückstellfrist zu. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

(i)       der Beschäftiger mit einer Zahlung an Manpower trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug ist (qualifizierter Zahlungsverzug),

(ii)      der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, behördliche Vorschriften oder Auflagen, insbesondere Arbeitnehmerschutzbestimmungen, beharrlich oder trotz Mahnung wiederholt verstößt,

(iii)     der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt,

(iv)     über das Vermögen des Beschäftigers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgelehnt wird, oder

(v)      im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung stattfindet und mit dem Beschäftiger keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. 

10.     Haftung

10.1   Manpower wählt Arbeitskräfte hinsichtlich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen des Beschäftigers mit kaufmännischer Sorgfalt aus. Manpower gewährt ausschließlich die durchschnittliche berufliche und fachliche Eignung der überlassenen Arbeitskraft. Manpower haftet jedoch nicht für einen bestimmen Erfolg oder eine bestimme Qualität der Arbeitsleistung der überlassenen Arbeitskraft oder eine bestimmte Qualifikation, sofern eine solche nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

10.2   Manpower haftet ausschließlich für Schäden infolge nachweislich eigenen Auswahlverschuldens, jedoch nur insoweit, als die mangelnde Eignung der überlassenen Arbeitskraft nicht ohnehin für den Beschäftiger erkennbar gewesen wäre und er diese rechtzeitig reklamieren hätte können (4.2).

10.3   Erfolgt die Einstufung einer Arbeitskraft in den Kollektivvertrag aufgrund einer unrichtigen Information des Beschäftigers (4.2) und entsteht Manpower hieraus ein Schaden (etwa aufgrund einer gerichtlichen Betreibung einer Entgeltforderung), so ist der Beschäftiger verpflichtet, Manpower sämtliche damit verbundenen Schäden und Aufwendungen (einschließlich Rechtsberatungs- und Vertretungskosten) zu ersetzen.

10.4   Manpower haftet nicht für Schäden, die die überlassene Arbeitskraft im Rahmen ihrer Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers, bei Kunden des Beschäftigers oder bei Dritten verursacht. Der Beschäftiger hält Manpower dahingehend schad- und klaglos.

10.5  Manpower haftet nicht für Nichterscheinen der überlassenen Arbeitskraft, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft.

10.6   Setzt der Beschäftiger eine überlassene Arbeitskraft in Vermögensangelegenheiten (z.B. Kassaführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen) ein, so übernimmt Manpower für Schäden im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten keine Haftung.

10.7   Die Haftung von Manpower für den Einsatz einer überlassenen Arbeitskraft als Fahrer von Motorfahrzeugen, Baumaschinen und dergleichen ist ebenso ausgeschlossen. Es obliegt ausschließlich dem Beschäftiger, sich gegen derartige Risiken zu schützen.

10.8   Die Haftung von Manpower für Schäden im Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung  ist jedenfalls mit der Höhe des Jahresumsatzes mit dem Beschäftiger, höchstens jedoch mit EUR 5.000,00 (Euro fünftausend), beschränkt. Der Beschäftiger hat Manpower über Schäden binnen längstens binnen 4 Wochen ab Kenntnis bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich zu informieren.

10.9   Die Haftung von Manpower für leicht fahrlässiges Handel sowie die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

10.10 Der Beschäftiger haftet Manpower für sämtliche Schäden, die Manpower durch Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten erleidet. Der Beschäftiger hat Manpower dahingehend schad- und klaglos zu halten.

10.11 Erleidet eine überlassene Arbeitskraft aus Anlass des Einsatzes beim Beschäftiger Schaden, so hat der Beschäftiger Manpower ebenfalls dahingehend schad- und klaglos zu halten.

11.  Übernahme der Arbeitskraft durch den Beschäftiger

11.1   Sofern der Beschäftiger eine überlassene Arbeitskraft im Anschluss an die Überlassung oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Ende einer Überlassung selbständig oder unselbständig beschäftigt („Temp to perm“), ist Manpower berechtigt, an den Beschäftiger 18 % des Bruttojahresgehalts für die Rekrutierung bzw. Vermittlung zu verrechnen.

11.2   Die Rekrutierungs- bzw. Vermittlungskosten sind mit dem Vertragsabschluss zwischen Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft zur Zahlung fällig. Der Beschäftiger verpflichtet sich, Manpower über das Zustandekommen eines Vertrages mit der überlassenen Arbeitskraft umgehend zu informieren. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat als vereinbart.

11.3   Rekrutierungs- bzw. Vermittlungskosten sind vom Beschäftiger auch dann zu bezahlen, wenn dieser eine bei Manpower beschäftigte Arbeitskraft aufgrund der verdienstlichen Vermittlung von Manpower innerhalb der vorangehenden sechs  Monate direkt (ohne vorangehende Überlassung) in eine Beschäftigungsverhältnis (11.1) übernimmt und beschäftigt.

12.   Geheimhaltungsverpflichtung, Datenschutz, Direktmarketing

12.1   Manpower und der Beschäftiger verpflichten sich gegenseitig, im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt unbefristet auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.

12.2   Der Beschäftiger ist verpflichtet sich hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogene Daten von Arbeitskräften an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) zu halten. Nähere Informationen befinden sich in der Datenschutzerklärung von Manpower, die der Beschäftiger zur Kenntnis nimmt.

12.3   Der Beschäftiger erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen über die von Manpower angebotenen Dienstleistungen auf elektronischem und postalischem Wege sowie der telefonischen Kontaktaufnahme durch Manpower ausdrücklich einverstanden. Der Beschäftiger hat kann dazu jederzeit seinen Widerruf unter dem Link Datenschutz Manpower erteilen.

13.     Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1   Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen.

13.2   Für Streitigkeiten zwischen Manpower und dem Beschäftiger wird das für 1020 Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart. Manpower ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beschäftigers zu klagen.

14.     Sonstige Bestimmungen

14.1   Änderungen dieser AGB sowie abweichende einzelvertragliche Bestimmungen bedürfen zur Rechtsgültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.

14.2   Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder einer Einzelvereinbarung unwirksam sein, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine weitgehend sinn- und zweckgemäße Regelung zu ersetzen.

Stand: 6.3.2023

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ManpowerGroup GmbH für die Direktvermittlung („Permanent Placement“)

1.       Geltungsbereich und Allgemeines

1.1       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen der ManpowerGroup GmbH (nachstehend: „Manpower“) im Zusammenhang mit der Vermittlung von Personal (nachstehend: „Kandidaten“) an einen Auftraggeber (nachstehend: „Kunde“).

1.2     Für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung gelten gesonderte Geschäftsbedingungen: AGB für die Arbeitskräfteüberlassung.

1.3     Manpower schließt sämtliche Verträge mit dem Kunden ausschließlich unter Anwendung dieser AGB ab. Manpower widerspricht ausdrücklich allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.

2.       Leistungsumfang

2.1     Manpower rekrutiert, präsentiert und vermittelt Kandidaten mit dem Ziel der Beschäftigung (selbständig oder unselbständig) beim Kunden (nachstehende auch: „Permanent Placement“).

2.2     Manpower führt aufgrund der vom Kunden bekanntgegebenen Anforderungen und Angaben ein Auswahlverfahren durch und präsentiert dem Kunden geeignete Kandidaten. Die Endauswahl eines Kandidaten obliegt dem Kunden.

3.       Vertragsabschluss

3.1     Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung des Angebotes durch den Kunden oder der Auftragsbestätigung von Manpower, jedenfalls aber durch die Einstellungszusage des Kunden oder die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung eines von Manpower vermittelten Kandidaten beim Kunden zustande.

4.       Entgelt und Honoraranspruch

4.1     Manpower entsteht grundsätzlich ein Honoraranspruch (i) bei Auftragserteilung, (ii) bei Einstellungszusage des Kunden an den von Manpower präsentierten Kandidaten.

4.2     Manpower entsteht auch dann ein Honoraranspruch, wenn (i) ein von Manpower präsentierter Kandidat für eine andere Position als jene, für die er ursprünglich präsentiert wurde, beim Kunden (selbständig oder unselbständig) beschäftigt wird, (ii) ein von Manpower präsentierter Kandidat vom Kunden einem Dritten präsentiert wird, der den Kandidaten (selbständig oder unselbständig) beschäftigt, (iii) die (selbständige oder unselbständige) Beschäftigung eines vom Manpower präsentierten Kandidaten beim Kunden indirekt über einen Dritten erfolgt oder (iv) der Vertrag zwischen Manpower und dem Kunden zum Zeitpunkt der Einstellungszusage oder der Aufnahme der (selbständigen oder unselbständigen) Beschäftigung - auch im Sinne von (i) bis (iii) - nicht mehr aufrecht ist und der Kunde oder Dritte mit dem präsentierten Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Präsentation von Manpower mit dem Kandidaten ein (selbständiges oder unselbständiges) Beschäftigungsverhältnis eingeht.

4.3     Die Höhe und Fälligkeit des jeweiligen an Manpower zu leistenden Honorars ergibt sich (i) aus dem vom Kunden unterzeichneten Angebot oder (ii) der Auftragsbestätigung von Manpower, (iii) bei Fehlen einer schriftlichen Honorarvereinbarung jedenfalls aber auf Basis von üblichen, angemessenen Konditionen von Manpower.

4.4     Hat sich ein von Manpower präsentierter Kandidat innerhalb eines Jahres vor der Präsentation von Manpower beim Kunden -durch den Kunden nachweislich belegbar - direkt beworben, so ist der Kunde verpflichtet, Manpower unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Ab diesem Zeitpunkt wird Manpower hinsichtlich dieses Kandidaten keine weiteren Vermittlungsleistungen mehr erbringen. Unterbleibt diese Mitteilung und erbringt Manpower weiterhin Leistungen, so bleibt der Entgeltanspruch von Manpower dahingehend aufrecht.

4.5     Das Honorar von Manpower beinhaltet keine Kosten für Vertragserrichtungs-, Rechts- und Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit der Vertragserrichtung zwischen dem Kunden und dem Kandidaten. Zusätzliche, auf Wunsch des Kunden geschaltete Inserate und sonstige im Rahmen der Leistungserbringung notwendigen Spesen sind im Honorar nicht inkludiert und werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer an den Kunden verrechnet.

5.       Fakturierung und Zahlungsbedingungen

5.1     Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge spesenfrei an Manpower zu bezahlen.

5.2     Beanstandungen des Kunden haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt.

5.3     Bei Zahlungsverzug ist Manpower berechtigt, vom jeweils aushaftenden Betrag Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat sowie sämtliche mit der Einforderung des offenen Rechnungsbetrages entstehenden Kosten, wie insbesondere für Mahnungen durch Rechtsanwälte oder Inkassobüros und allfällige gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu verrechnen.

5.4     Die Aufrechnung gegen Ansprüche von Manpower ist nur zulässig, soweit die  Gegenforderungen entweder von Manpower ausdrücklich anerkannt oder diese rechtskräftig festgestellt wurden.

5.5     Manpower ist bei Zahlungsverzug des Kunden weiters berechtigt, seine Leistungen einzustellen und jenes Honorar, welches Manpower bei vollständiger Erfüllung gebührt hätte, in Rechnung zu stellen. 

5.6     Eine Rückerstattung des Vermittlungshonorars ist in jedem Fall ausgeschlossen.

6.       Beendigung des Vertragsverhältnisses

6.1     Die Vertragsbeziehung kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende schriftlich beendet werden, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

6.2     Manpower ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn (i)  der Kunde mit einer Zahlung an Manpower trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug ist (qualifizierter Zahlungsverzug), (ii)  der Kunde gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen beharrlich oder trotz Mahnung wiederholt verstößt, (iii) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgelehnt wird.

6.3     Bis zum Beendigungszeitpunkt entstandene Kosten (z.B. Rekrutierungskosten) sind Manpower ohne Abzug zu bezahlen. 

7.       Haftung

7.1     Manpower wählt Kandidaten bezüglich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen des Kunden mit kaufmännischer Sorgfalt aus. Manpower übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen und Unterlagen des Kandidaten.

7.2     Der Kunde prüft eigenverantwortlich im Rahmen seiner Auswahl die Eignung des Kandidaten. Manpower haftet nicht für die getroffene Wahl des Kunden (Auswahlverschulden).

7.3     Manpower haftet nicht für eine bestimmte Qualifikationen des Kandidaten, sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart ist. Weiters haftet Manpower nicht für die Eignung für die vorgesehene Position, einen bestimmten Arbeitserfolg sowie das Vorliegen der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen.

7.4     Manpower haftet nur insoweit, als Manpower bei der Auswahl vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltsverletzungen treffen und die mangelnde Eignung des Kandidaten nicht ohnehin für den Kunden erkennbar gewesen wäre oder war. Die Haftung von Manpower ist jedenfalls auf den Betrag des Honorars pro Auftrag pro Position beschränkt, das gemäß dem Angebot gebührt.

7.5     Die Haftung von Manpower für leicht fahrlässiges Handel sowie die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

8.       Geheimhaltungsverpflichtung, Datenschutz, Direktmarketing

8.1     Manpower und der Kunde  verpflichten sich gegenseitig, im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt unbefristet auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.

8.2     Der Kunde ist verpflichtet sich, hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Arbeitskräften an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) zu halten. Nähere Informationen befinden sich in der Datenschutzerklärung von Manpower, die der Kunde zur Kenntnis nimmt.

8.3     Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen über die von Manpower angebotenen Dienstleistungen auf elektronischem und postalischem Wege sowie der telefonischen Kontaktaufnahme durch Manpower ausdrücklich einverstanden. Der Kunde kann dazu jederzeit seinen Widerruf unter dem Link Datenschutz Manpower erklären.

9.     Anwendbares Recht und Gerichtsstand

9.1   Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen.

9.2   Für Streitigkeiten zwischen Manpower und dem Kunden wird das für 1020 Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart. Manpower ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

10.     Sonstige Bestimmungen

10.1   Änderungen dieser AGB sowie abweichende einzelvertragliche Bestimmungen bedürfen zur Rechtsgültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.

10.2   Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder einer Einzelvereinbarung unwirksam sein, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine sinn- und zweckgemäße Regelung zu ersetzen.

Stand: 01.03.2024