Tipps für die Weihnachtsfeier

Veröffentlicht am 04.11.2017,
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Das Ende des Jahres naht, die betrieblichen Höhepunkte des Jahres stehen bevor und feierbegeisterte Mitarbeiter und Kollegen stehen in den Startlöchern für den gemeinsame Adventmarktbesuch mit obligatorischem Punsch. Die ausgelassene Firmenweihnachtsfeier steht als Jahreshöhepunkt besonders hoch im Kurs

Wichtige Punkte, die Arbeitgeber bei der Planung der Firmenfeier-beachten sollten, hat Mag. Erwin Fuchs, langjähriger Legal Council der


Pflichtveranstaltung Weihnachtsfeier?

Aus rein arbeitsrechtlicher Sicht ist es schwer möglich, die Weihnachtsfeier als verpflichtendes firmeninternes Event zu gestalten, denn nur wenige Arbeitsverträge umfassen bei der Tätigkeitsbeschreibung betriebliche Feiern.
 

Wann zählt die Weihnachtsfeier als Arbeitszeit?

Freiwillige Anwesenheit auf der Weihnachtsfeier stellt keine Arbeitszeit dar und muss demnach nicht entlohnt werden. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall jedoch auch keine Möglichkeit einer Weisung. Man kann allerdings das Hausrecht des Veranstalters heranziehen, falls die Feier aus dem Ruder gerät.

In Ausnahmefällen wertet der Arbeitgeber die Anwesenheit der Mitarbeiter als Arbeitszeit. Hier gilt es zu beachten, dass die normalen Grenzen der Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden und die tägliche Mindestruhe eingehalten werden muss. Für betriebliche Veranstaltungen kennt das Arbeitszeitrecht nämlich keine Ausnahmen. Bei der Anreise zur firmeninternen Weihnachtsfeier muss darauf geachtet werden, dass die Mitarbeiter während der Anfahrt nicht arbeiten oder selbst lenken. Denn dadurch würde passive Arbeitszeit vorliegen, die die Höchstarbeitszeiten wahrscheinlich überschreiten würde.
 

Betrunken auf der Weihnachtsfeier

Alkohol-Abstürze und aggressives Verhalten sind auf der Weihnachtsfeier fehl am Platz, denn zu späterer Stunde steigt dadurch womöglich auch die Verletzungswahrscheinlichkeit eines Mitarbeiters. Ab wann liegt  aber ein Arbeitsunfall in Zusammenhang mit einer Firmenfeier vor? Laut Rechtsprechung  gelten Unfälle als Arbeitsunfälle, solange die Geschäftsleitung noch bei der Feier zugegen ist und damit der Veranstaltung einen betrieblichen Charakter verliehen hat. Demgegenüber sind Unfälle, die den „harten Kern“ des Partyvolkes betreffen, im Zweifel keine Arbeitsunfälle, sobald die Geschäftsleitung die Feier bereits verlassen hat.

Eigentlich sollten Firmenfeiern fröhliche Feste sein. Doch leider zeigt der ein oder andere Mitarbeiter so ganz andere Seiten von sich. Plötzlich fallen derbe, sexuell anzügliche Witze und oftmals weibliche Kolleginnen werden gar „angegrapscht". Um sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vorzubeugen, klärt Mag. Erwin Fuchs darüber auf, welche Maßnahmen Unternehmen vorbeugend treffen können, damit Mitarbeiter geschützt werden.

Zwischen Weihnachtsfrieden und genervten Kollegen, wünschen wir Ihnen eine besinnliche Adventzeit und ein gemütliches Beisammensein auf Ihrer firmeninternen Weihnachtsfeier.

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